Die Kreditvergabe erfolgt bei Banken und Sparkassen nach festen Richtlinien. Stimmen die Voraussetzungen nicht, lehnen sie den Darlehensantrag ab. Damit müssen Kunden rechnen, selbst dann, wenn sie bereits einen Kreditvertrag beim gleichen Geldinstitut haben. Die Absage berechtigt allerdings nicht, das bestehende Vertragsverhältnis zu kündigen. Wenn, hat die Bank das Recht, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht München (Aktenzeichen 231 C 17158/07).
In dem Fall hatte eine Frau im März 1994 einen Kredit über 650.000 Euro beantragt und von der Bank bewilligt bekommen. Vereinbart wurde eine Laufzeit bis März 2009. Soweit waren sich die beiden Parteien einig. Als die Kundin im Mai 2006 erneut um ein Darlehen bat, dieses Mal in Höhe von 400.000 Euro, lehnte das Bankhaus ab und verweigerte eine erneute Kreditaufnahme. Die Frau kündigte den laufenden Vertrag und sollte 3,886 Euro an die Bank zahlen. Sie überwies die Vorfälligkeitsentschädigung unter Vorbehalt und klagte sie später ein. Grund: Durch die Absage sei sie gezwungen gewesen, sich bei einer anderen Bank um einen günstigen Ratenkredit zu bemühen. Daher liege ein wichtiger Grund für die Kündigung vor.
Dieser Auslegung konnte die Richterin am Amtsgericht München nicht folgen. Die Klage wurde abgelehnt. Durch die vorzeitige Kündigung sei die Kundin dazu verpflichtet, der Bank den entstandenen Schaden in Form der Vorfälligkeitsentschädigung zu erstatten. Bei Abschluss des ersten Vertrages sei für keine der beiden Seiten ersichtlich gewesen, dass einige Jahre später erneut ein Kredit benötigt würde. Alleine die Erwartung der Frau, sie könne ein weiteres Darlehen erhalten, reiche nicht aus, um einfach zu kündigen. Der Bank könne keine Vertragsverletzung vorgeworfen werden. Sie habe das Vertragsverhältnis ordnungsgemäß abgewickelt. Dass die zweite Anfrage abgelehnt wurde, betreffe nicht den bestehenden Kredit.
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