Wenn man zur Sicherung seines Lebensunterhaltes Harz IV beziehen muss, trifft es einen an einigen Stellen ziemlich hart. Erst kürzlich wurde vom Bundessozialgericht ein Fall verhandelt, bei dem jemand nachträglich Übergangsgeld für eine Rehamaßnahme bekommen hatte, das ihm von der Arge als aktuelles Einkommen angerechnet und von den zustehenden Bezügen abgezogen wurde. Nun könnte man aus reiner Logik und purem Gerechtigkeitssinn meinen, dass das nicht rechtens wäre, weil es sich um Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung handelt, die auf einen bereits abgelaufenen Zeitraum zurück gerechnet werden müssen.
Doch die Bundesrichter entschieden anders. Unter dem Aktenzeichen B 14 AS 4/08 R beschlossen sie, dass die Arge rechtens gehandelt hätte. Hypothetisch bedeutet das, dass man als Hilfesuchender für die teils recht langen Bearbeitungszeiten wirtschaftliche gerade stehen muss. Wovon man in dem Zeitraum der fehlenden Leistung lebt, interessiert niemanden und nicht wenige Menschen sind gezwungen, sich in einem solchen Fall Geld zu leihen, was sie dann nicht zurück zahlen können, weil ihnen die nachträgliche Zahlung auf andere Leistungen angerechnet wird.
Unter dem Aktenzeichen B 5 R 112/08 R entschied ebenfalls das Bundessozialgericht, dass bei einem Eintritt einer Erwerbsminderung kurz vor Erreichen der planmäßigen Altersrente ein Abschlag von bis zu 10,8 Prozent hingenommen werden muss, weil man in einem solchen Falle auch die vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen könne. Wird man also ein paar Jahre vor dem Renteneintritt durch einen Arbeitunfall erwerbsunfähig, muss man Rentenabschläge hinnehmen, obwohl man ohne den Unfall noch das volle Erwerbseinkommen gehabt hätte. Der Versicherte wird also dafür bestraft, dass er den Arbeitsunfall nicht schon ein paar Jahre eher hatte.
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