Bisher ist es üblich, dass die Unternehmen zu Beginn des Jahres eine Umsatzsteuersondervorauszahlung leisten müssen. Diese kann man im letzten Quartal bzw. bei einer monatlichen Veranlagung im Dezember wieder mit verrechnen. Bei länger bestehenden Unternehmen ist das nicht ganz so tragisch, weil man das Guthaben aus dem Vorjahr dafür nutzen kann. Doch diejenigen Unternehmen, die im vorangegangenen Jahr an den Start gegangen sind, trifft es teilweise so hart, dass sie dafür einen Kredit aufnehmen müssen.
Eine kleine Rechnung kann das verdeutlichen. Der Unternehmer macht jeden Monat 40.000 Euro Bruttoumsatz, ohne das er großartig Vorsteuer dagegen setzen kann. Er hätte also eine monatliche Umsatzsteuer von knapp 6.400 Euro aufzubringen. Die Unsatzsteuersondervorauszahlung beträgt ein Elftel der jährlichen Zahllast. Der Unternehmer müsste also knapp 7.000 Euro vorschießen. Das holt man nicht mal eben aus der Portokasse. Nicht wenige Gewerbetreibende bräuchten für diesen Fall einen Kredit, doch den zu bekommen, ist nicht einfach, wenn man gerade erst gestartet ist.
Jetzt kommt der Clou. Die neuesten Beschlüsse der Bundesregierung zur Steuerentlastung könnten diese Kredite bald überflüssig machen. Sie sagen nämlich aus, dass klein- und mittelständische Unternehmen, deren jährlicher Umsatz eine halbe Million nicht überschreitet, die Umsatzsteuer erst dann zahlen müssen, wenn sie sie eingenommen haben. Die Praxis der Umsatzsteuersondervorauszahlung und der Gesetzestext würden sich in diesem Falle ausschließen. Noch sind die Durchführungsbestimmungen zu den Gesetzesänderungen nicht verbindlich veröffentlicht worden, aber es ist davon auszugehen, dass hier der Steuerzahler selbst mit Widersprüchen und Musterprozessen dafür sorgen muss, dass für die kleineren Unternehmen die Umsatzsteuersondervorauszahlung und die Notwendigkeit, dafür teilweise Kredite nehmen zu müssen, abgeschafft wird.
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