Immer wieder kommen im Alltag Fragen zur Sozialversicherung auf, die man allein aus den Buchstaben des Gesetzes nicht eindeutig beantworten kann. Manche Dinge muss man als Versicherter auch mit Widersprüchen oder sogar einer Anrufung eines Sozialgerichtes erkämpfen. Bevor man aber selbst eine Klage vor dem zuständigen Gericht einreicht, sollte man schauen, ob der entsprechende Sachverhalt zur Versicherung schon einmal vor einem Landessozialgericht oder dem Bundessozialgericht verhandelt worden ist oder in absehbarer Zeit verhandelt werden soll. Dann kann man den Widerspruch nämlich so formulieren, dass zur Entscheidung ein bestimmtes Urteil mit herangezogen werden oder die Bearbeitung bis zum Abschluss eines bereits anhängigen Musterverfahrens zurück gestellt werden soll.
Für private Zwecke kann man sich unter www.bsg.bund.de sämtliche Urteile der letzten Jahre mitsamt allen relevanten Fakten anschauen und sogar als PDF herunter laden. So steht jetzt beispielsweise unter dem Aktenzeichen B 12 KR 21/08 R eine Entscheidung an, welche Unterlagen ein freiwillig Versicherter für die Berechnung des Beitrages zur Krankenversicherung vorlegen muss. Das dürfte ziemlich viele Menschen betreffen, die derzeit noch warten müssen, bis sie vom Finanzamt ihren Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, denn es gibt nur wenige Krankenkassen, die dafür eine privat erstellte Gewinn- und Verlustrechnung oder hilfsweise die im Laufe des Jahres an den Fiskus übermittelte Umsatzsteuererklärung akzeptieren.
Auch das unter Aktenzeichen B 12 KR 28/08 R anhängige Verfahren dürfte richtungsweisend sein, denn hier geht es darum, ob eine Krankenkasse bestimmte einmalige Entschädigungen von privaten Versicherungen, die zeitlich nicht konkret zuordenbar sind, dem für die Berechnung der Beiträge herangezogenen Einkommen zurechnen darf.
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