Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten, was die Anerkennung von Arbeitsunfällen betrifft. Als Arbeitsunfall zählt immer nur das Ereignis, dass unmittelbar mit der Erledigung der vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben zusammen hängt. Auch damit verbundene Wege werden über die gesetzliche Unfallversicherung mit abgedeckt. Dabei werden die Wege mit einbezogen, die zum Beispiel notwendig sind, um die Kinder in die Schule oder eine Kindereinrichtung zu bringen, wenn die Unterbringung notwendig ist, um der Arbeitstätigkeit nachgehen zu können. Geregelt ist das im Paragrafen 8 des VII. Sozialgesetzbuches.
Der Absatz 5 dieses Paragrafen sagt aus, dass unter den gesetzlichen Unfallschutz auch die Wartung von Arbeitsgeräten und Hilfsmitteln fällt. Das gilt aber nur dann, wenn diese Tätigkeiten zu dem im Arbeitsvertrag oder Funktionsplan geregelten Aufgaben gehört oder der Arbeitgeber das angeordnet hat.
Aktuell hatte das Bundessozialgericht darüber zu entscheiden, ob ein Unfall bei einer privat initiierten Reparatur eines Gerätes, das bei einer geduldeten privaten Nutzung durch einen Defekt aufgefallen war, in den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Die Richter kamen zu der Auffassung, dass das nicht so ist.
In der Begründung gaben sie an, dass eine solche Tätigkeit
Zitat
„in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hat“.
Im Urteil zum AZ B 2 U 12/08 R ging es konkret um einen Fall, bei dem die Mitarbeiter eine betriebliche Hebebühne zur Reparatur ihrer privaten Fahrzeuge nutzen konnten. Bei einer solchen privaten Reparatur wurde ein Defekt an der Hebebühne festgestellt und von den nutzenden Mitarbeitern behoben. Bei dieser Instandsetzung verletzte sich einer der Mitarbeiter am Kopf. Die Wartung und Reparatur der Arbeitsgeräte gehörte aber nicht zu seinen sonst üblichen Aufgaben.
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