Grundsätzlich – so eine richterliche Entscheidung – ist ein gebrochenes Nasenbein keine schwerwiegende Erkrankung. Einem planmäßigen Antritt der Flugreise in den Urlaub steht somit nichts entgegen, sofern nicht am Abreisetag die Nase mittels einer OP gerichtet wurde. Wäre dies nämlich der Fall, so muss eine Minderung der Reiserücktrittskostenerstattung durch die Reiserücktrittsversicherung nicht akzeptiert werden.
Grundlage bzw. Ursache dieser richterlichen Entscheidung war eine geplante Reise nach Tunesien, vor der sich der elf Jahre alte Sohn der Familie das Nasenbein gebrochen hatte. Anfangs gingen die besorgten Eltern noch davon aus, dass die Schwellung von selbst wieder abklingen würde und wollten somit die Reise wie gebucht antreten. Da die betreffende Verletzung aber keine Besserung zeigte wurde eine Untersuchung noch am Tag der Abreise durchgeführt. In deren Verlauf bestätigte der behandelnde Arzt, das die Nase des Kindes operativ begradigt werden müsste.
Als die abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung nun nicht nur den obligatorischen Eigenanteil von 20 Prozent einbehielt, sondern einen wesentlich höheren Betrag, war der Ärger und auch die Enttäuschung groß. Immerhin wurden die Urlauber hier ein zweites Mal enttäuscht – zum einen wegen der entgangenen Reise und zum anderen wegen des finanziellen Verlustes. Nach Argumentation der Versicherung hätte die nötige OP schon früher erkannt und durchgeführt werden müssen, so dass der Reise nichts im Wege gestanden hätte. Zum Glück für die betreffende Familie ließ sich aber auch das zuständige Gericht nicht on diesem versicherungstechnischen Argument überzeugen.
Nach richterlicher Entscheidung handelt es sich im konkreten Fall um eine schwere Erkrankung, die einen Antritt der Reise am betreffenden Tag unzumutbar werden lies. Die Versicherung ist also – so die zuständigen Richter – zur Zahlung in voller Höhe verpflichtet.
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