Das Bundesverfassungsgericht hat den privaten Krankenversicherungen in dieser Woche einen kräftigen Schuss vor den Bug verpasst. Einige von ihnen hatten darauf geklagt, dass der ihnen gesetzlich aufs Auge gedrückte Basistarif nicht rechtens sei. Das Bundesverfassungsgericht entschied gegen sie. Die privaten Kranken Versicherungen müssen auch weiterhin den Basistarif anbieten, bei denen die Versicherten die gleichen Leistungen bekommen, auf die sie auch in der Grundversorgung bei einer gesetzlichen Krankenkasse bekommen würden.
Was die privaten Versicherungen an dem gesetzlich aufgezwungenen Basistarif am meisten gestört hatte, war die Tatsache, dass sie in diesem Tarif keinen Versicherten wegen bestehender Vorerkrankungen ablehnen dürfen. Auch die Weitergabe der bereits angesammelten Altersrückstellungen war ihnen ein Dorn im Auge. Hinzu kam die Beanstandung der Regelung, dass Besserverdienende für einen Wechsel in die privaten Versicherungen mindestens drei Jahre lang einen Mindestverdienst von mehr als knapp 49.000 Euro pro Jahr verdienen müsste.
Das Bundesverfassungsgericht lehnte das Veto der privaten Krankenversicherungen ab und begründete dies vor allem mit den Grundprinzipien eines Sozialstaates, bei dem für jeden Bürger eine bezahlbare Krankenversicherung angeboten werden müsse. Einschränkend gab es in dem Urteil die Randbemerkung, dass der Gesetzgeber möglicherweise nachbessern müsste, wenn sich in Zukunft zeigen würde, dass diese Vorgaben zum wirtschaftlichen Bankrott der Privaten führen, weil sie im Basistarif die entstehenden Kosten nicht decken können und keine Möglichkeit haben, die Tarife entsprechend anpassen zu können.
Die Bundesregierung sah sich in ihrem Vorgehen bei der Gesundheitsreform bestätigt, besonders weil dieses Urteil das duale System der Krankenversicherung als rechtmäßig bestätigte und die von einigen Politikern geforderte Einführung einer Bürgerversicherung die Notwendigkeit absprach.
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