Vollmachtstimmrecht ist auch als Auftragsstimmrecht bekannt und als Rechtsgrundlage dient § 134-137 des Akiengesetzes. Als Aktionär haben sie ein Stimmrecht bei der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG). Da viele Aktionäre jedoch keine Zeit haben, n der Hauptversammlung ihres Unternehmens teilzunehmen oder auch einfach eine zu „kleine“ Stimme haben, können Sie ihr Stimmrecht auf einen Dritten übertragen, der in Ihren Namen bei der jährlichen Hauptversammlung das Stimmrecht ausübt. Meist ist dieser Dritte die depotführende Bank des Aktionärs.
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